Allgemeine Vertragsbedingungen (AVBs) der Atlas Administration AG 

 

1. Grundlagen

1.1. Geltungsbereich

Diese AVB regeln die Rechtsbeziehung der Parteien des Finanzsanierungsvertrages. In erster Linie gilt der mit dem Kunden spezifisch abgeschlossene Vertrag. Diese AVB gelten ungeachtet von allfälligen Verweisen des Kunden auf eigene allgemeine Vertragsbedingungen welcher Art auch immer. Diesen Bedingungen des Kunden kommt keinerlei rechtliche Wirkung zu, gleichgültig ob, wann und in welcher Form diese der Atlas Administration AG zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichende individuelle Vereinbarungen zu einzelnen Punkten dieser AVB sind nur für den jeweils vereinbarten Auftrag wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung seitens der Atlas Administration AG, wobei in der Bestätigung auf diejenige AVB Bestimmung zu verweisen ist, von der abgewichen werden soll.

1.2. Angebote, Bestellungen, Zustandekommen des Vertrage

Sämtliche Angebote der Atlas Administration AG sind freibleibend und unverbindlich und verpflichten die Atlas Administration AG nicht zur Leistungserbringung. Ebenso sind die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Websites und sonstigen Online-Diensten enthaltenen Angaben über die von der Atlas Administration AG angebotenen Leistungen nicht verbindlich. Massgeblich sind ausschliesslich die von der Atlas Administration AG im Finanzsanierungsvertrag ausdrücklich bestätigten Konditionen und Leistungsbeschreibungen und allfällige weiteren vertraglichen Abreden.

2. Leistungserbringung der Atlas Administration AG

2.1. Allgemeines

Die Leistungen und Verantwortlichkeiten von der Atlas Administration AG sind im Finanzsanierungsvertrag abschliessend beschrieben. Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch die Atlas Administration AG erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde, in einer von der Atlas Administration AG gewählten, branchenüblichen Weise innerhalb der normalen Arbeitszeit der Atlas Administration AG.

2.2. Umfang

Leistungen der Atlas Administration AG, die durch den im Vertrag resp. den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsumfang nicht gedeckt sind, werden gesondert, nach den allgemein gültigen Tarifen und Preisen der Atlas Administration AG verrechnet. Sofern nicht schriftlich anders geregelt, gilt das insbesondere für durch den Kunden oder Dritte nach Vertragsschluss eigenmächtig vorgenommenen Handlungen gegenüber Gläubigern, Behörden oder Banken in Bezug auf die finanzielle Situation des Kunden.

2.3. Leistungserbringung 

Ausschliesslich die Atlas Administration AG ist ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Atlas Administration AG entscheidet, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung einsetzt und welche Methode sie bei der Erarbeitung und Umsetzung des Finanzsanierungskonzepts anwendet. Insbesondere kann die Atlas Administration AG die Ausführung von Leistungen an Dritte vergeben. Mitarbeiter eines mit der Atlas Administration AG verbundenen Unternehmens sind keine Dritte im Sinne dieser Regelung.

2.4. Leistungsänderungen

Sofern der Kunde nach Abschluss des Finanzsanierungsvertrags andere, neue oder ergänzende Angaben zu seinen Gläubigern und/oder seiner finanziellen Situation macht, ist die Atlas Administration AG berechtigt, die dadurch verursachten Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden 

3.1. Allgemeines

Der Kunde verpflichtet sich, der Atlas Administration AG bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen in dem erforderlichen Umfang zu unterstützen. Er wird diese Mitwirkungspflichten rechtzeitig und kostenlos erbringen.

3.2. Im Besonderen

Der Kunde verpflichtet sich, die im Finanzsanierungsvertrag festgelegten monatlichen Raten pünktlich an die Atlas Administration AG zu bezahlen. Der Kunde verschafft der Atlas Administration AG die im Finanzsanierungsvertrag benannten Informationen und Dokumente. Der Kunde verpflichtet sich, die dem Finanzsanierungsvertrag angehängte Generalvollmacht zu unterzeichnen. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen und Kosten vom Kunden zu tragen.

4. Laufzeit und Kündigung 

4.1. Allgemeines

Laufzeit und Kündigung sind im Finanzsanierungsvertrag geregelt. Jede Partei ist berechtigt, den Finanzsanierungsvertrag jederzeit schriftlich zu kündigen. Zur Wahrung der Kündigungsfrist und des Schriftformerfordernisses reicht die Zustellung der Kündigung mit Telefax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung nicht aus.

4.2. Schadloshaltung 

Der Kunde hat der Atlas Administration AG in jedem Fall von allfälligen Forderungen von Gläubigern, Behörden oder Banken schadlos zu halten. 

4.3. Schadenersatz

Der Kunde hat der Atlas Administration AG bei seiner vorzeitigen Kündigung zur Unzeit oder bei einer Kündigung von der Atlas Administration AG, welche aufgrund einer Vertragspflichtverletzung des Kunden erfolgte, Schadenersatz zu leisten. 

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Allgemeines

Sämtliche Entgelte an die Atlas Administration AG sind Nettopreise in Schweizer Franken und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für nicht in der Leistungserbringung enthaltenen Bemühungen von der Atlas Administration AG wie auch jene aus Leistungsänderungen (Ziff. 2.4.) richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand und sind – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – vom Kunden gesondert zu vergüten.

5.2. Zahlungsbedingungen, Verzug 

Alle Zahlungen des Kunden sind spesenfrei und ohne Abzug an die Atlas Administration AG zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Atlas Administration AG berechtigt, ihm Mahnkosten zu verrechnen sowie die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden einzustellen. Eine Verrechnung eigener Forderungen mit Forderungen von der Atlas Administration AG kann der Kunde nur dann vornehmen, wenn seine Forderungen gegen die Atlas Administration AG gerichtlich festgestellt oder von der Atlas Administration AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.

6. Gewährleistungen

6.1. Gewährleistungen des Kunden 

Der Kunde bietet Gewähr dafür, dass die von ihm der Atlas Administration AG genannten Gläubiger vollständig erfasst und die gesamten Schulden vollständig dargestellt sind. Die Atlas Administration AG stellt ihm eigens dafür ein Formular zur Verfügung. 

6.2. Ausschluss der Gewährleistung von Atlas Administration AG

Die Atlas Administration AG übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Gläubiger des Kunden auf Forderungen gegen den Kunden ganz oder teilweise verzichten oder Ratenzahlungsvereinbarungen abschliessen. Im Besonderen leistet die Atlas Administration AG auch keine Gewähr für den Erfolg des Finanzsanierungskonzepts. 

6.3. Vergütung

Der Kunde hat der Atlas Administration AG alle Auslagen zu vergüten, welche diesem durch Vertragspflichtverletzungen des Kunden entstanden sind. 

7. Haftung

Die Atlas Administration AG haftet nur für Schäden des Kunden, die in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen stehen und die von der Atlas Administration AG oder von ihr beauftragte Hilfspersonen und/oder Subunternehmen absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von der Atlas Administration AG oder der von ihr beauftragten Hilfspersonen und/oder Subunternehmen ist ausgeschlossen. In keinem Fall haftet die Atlas Administration AG für direkte oder indirekte Folgeschäden, Drittschäden etc. Jegliche Haftung entfällt auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn:  

  1. der Kunde vertragliche Bestimmungen missachtet;
  2. der Kunde falsche oder fehlerhafte Angaben über seine finanzielle Situation macht;
  3. nach Abschluss des Finanzsanierungsvertrages mit seinen Gläubigern, Amtsstellen, Gerichten oder Dritten Verhandlungen über seine finanzielle Situation, im Besonderen über seine Schulden führt;
  4. der Kunde seine Mitwirkungs- und Informationspflichten missachtet.

8. Sonstiges

8.1.1 Datenschutz   

Die Atlas Administration AG verpflichtet sich, die Kundendaten sorgfältig zu behandeln und nur im Rahmen der Schweizerischen Datenschutzgesetzgebung zu verwenden. Mit der Absendung der Anfrage gibt der Kunde sein Einverständnis, dass die Atlas Administration AG seine personenbezogenen Daten sammeln und bearbeiten darf. Die Atlas Administration AG ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zur technischen und organisatorischen Abwicklung und Erfüllung der Dienstleistungen, zur Pflege der Kundenbeziehung sowie für eigene Marketing- und Werbezwecke zu verwenden, namentlich auch zur bedarfsgerechten Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und für massgeschneiderte Angebote. Die Atlas Administration AG ist weiter berechtigt, die Kundendaten an Dritte weiterzugeben, die mit der Abwicklung von Kundenbeziehungen oder mit dem Inkasso ausstehender Rechnungsbeträge beauftragt sind, sowie diese Daten zu Marketing- und Werbezwecken an ausgewählte Partnerfirmen in der Schweiz und im Ausland weiterzugeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, die Verwendung seiner Daten zu Werbe- und Marketingzwecken telefonisch oder schriftlich zu untersagen. 

8.1.2. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen im Geltungsbereich der EU

a) Jeder Kunde im Geltungsbereich der Verordnung 2011/83 der Europäischen Union hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten/ zu widerrufen. Die Frist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um sein Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde an Atlas Administration (Atlas Administration, Chamerstrasse 170, 6300 Zug Schweiz; E-Mail: services@atlas-administration.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, telefonisch oder eine E-Mail) über seinen Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. Für das Einhalten der Frist genügt es, die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abzusenden.

b) Wenn der Kunde den Rücktritt/Widerruf erklärt, hat Atlas Administration ihm alle Zahlungen, die Atlas Administration von ihm erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über seinen Rücktritt bei Atlas Administration eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Atlas Administration dieselben Zahlungsmittel, welche er bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

c) Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistung während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so hat er Atlas Administration einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zudem  er uns von der Ausübung des Rücktritts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 

Der Aufwand wird pauschalisiert. Pauschal beläuft sich der Aufwendungsersatz auf die Gebühren nach Ziff.4a) und 4c). Dem Kunden wird nachgelassen zu beweisen, dass der Aufwand der Atlas Administration geringer war.

8.2. Mitteilungen

Sämtliche Zusendungen an die vom Kunden der Atlas Administration AG zuletzt genannte Adresse gelten als zugestellt. 

8.3. Schriftform

Jegliche vertraglichen Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte zwischen Atlas Administration und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit und der Unterzeichnung von beiden Vertragsparteien, sofern zweiseitig. Auch die Änderung des Schriftformerfordernisses muss diese Voraussetzungen erfüllen.

8.4. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Es gilt für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist am Sitz der Atlas Administration AG.